Seit dem 21.11.2025 ist die neue Berliner Landesfischereiordnung in Kraft. Hier die wichtigsten Änderungen:

§ 9 Zurücksetzen von Fischen
(3) Das Fangen und Zurücksetzen von Fischen mit dem ausschließlichen Ziel, ihre Maße oder äußeren Merkmale zu dokumentieren, ist verboten. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen erlassen.
(4) Nicht heimische Fische und gebietsfremde Arten dürfen nach dem Fang nicht in das Fanggewässer zurückgesetzt werden.
§14 Hälterung und Transport von Fischen
(2) Mit der Handangel gefangene Fische dürfen nur mit Setzkeschern und längsten bis zum Ende des Fangtages gehältert werden. Ein Setzkescher muss aus knotenlosen textilem Material bestehen, mindestens 3,50 Meter lang sein und einen Ringdurchmesser von mindestens 0,50 Meter aufweisen. Setzkescher sind durch geeignete Vorrichtungen auf ganzer Länge gegen das Zusammenfalten zu sichern und weitgehend unter Wasser aufzustellen, sodass die gehälteren Fische frei schwimmen können.
(3)  ..... Die Verwendung von Setzkeschern ist verboten bei starkem Wellenschlag, in Gewässern mit erheblichem Sog und Schwall durch Schiffs- oder Motorbootverkehr sowie von nicht verankerten Wasserfahrzeugen.
§18 Angelfischerei
(3) Das Angeln mit mehr als zwei Handangeln ist verboten. Bei der Ausübung des Fischfangs unter Verwendung von Spinn- oder Flugangeln ist nur eine Angel zugelassen. Zum Fang ausgelegte Handangeln sind ständig und unmittelbar durch die angelnde Person zu beaufsichtigen. Köderfischsenken und Raubfischköder dürfen in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. April eines jeden Jahres nicht eingesetzt werden.
(4) Bei der Ausübung der Angelfischerei dürfen pro Person und Fangtag höchstens 500 Gramm Nassgewicht Lockfutter in das jeweilige Gewässer eingebracht werden. Ein vorrätiges Einbringen von Lockfuttermittel im Sinne eines dem Fangtag vorausgehenden Anfütterns von Fischen ist verboten. Die untere Fischereibehörde kann im Einzelfall zu fischereiwirtschaftlichen oder fischereiwissenschaftlichen Zwecken Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen. Wird ein Antrag im Rahmen der Anzeige nach §23 Absatz 2 gestellt, gilt die Ausnahme nach Satz 3 als zugelassen, wenn die untere Fischereibehörde den Antrag nicht spätestens 14 Tage nach dessen Eingang ablehnt.
§23 Begriffsbestimmung und Zulässigkeit von Angelveranstaltungen
(2) Angelveranstaltungen sind der unteren Fischereibehörde mindestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen.     
(Achtung: Gebührenpflichtig; Achtung: Nach wie vor ist ein Antrag bei dem zuständigen Fischereiberechtigten zu stellen - "Hegebeauftragung")

Sobald uns eine gedruckte Fassung der neuen Berliner Landesfischereiordnung vorliegt, werden wir diese hier verlinken.

Angeln in den Kanälen von Neu Venedig (Rahnsdorf):

Nur wer nachweisen kann, dass er für diesen Bereich ein im Grundbuch eingetragenes Fischereirecht besitzt, darf in den Kanälen von Neu Venedig angeln. 

Für alle anderen Personen ist das Angeln dort verboten!


Weitere Auskünfte erteilt auch das Fischereiamt Berlin. Tel.: (030) 300699-14 

Verordnung über die Erhebung der Fischereiabgabe im Land Brandenburg

In Kraft seit dem 01.01.2026


Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren sind ab dem Kalenderjahr 2026 von der Fischereiabgabe befreit. Damit verbunden ist auch, dass diese Personengruppe von der Regelung nach § 13 Absatz 1 BbgFischG ausgenommen ist, d. h. es ist durch sie kein Nachweis über die Entrichtung der Fischereiabgabe als Voraussetzung für den Erwerb von Angelkarten zu erbringen. 


Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr entrichten nunmehr wie erwachsene Personen eine Fischereiabgabe für ein Kalenderjahr in Höhe von 12 Euro bzw. für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre in Höhe von 40 Euro.