Auf den Gewässern der Köpenicker Fischervereinigung gelten folgende Bedingungen


1. Es gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Schonzeiten für das Land Berlin bzw. Brandenburg.
   Alle gesetzlichen Bestimmungen zur Beschaffenheit der Fanggeräte sind einzuhalten.
2. Je Angeltag dürfen insgesamt 3 Exemplare folgender Fischarten entnommen werden:
   Aal, Zander, Hecht, Karpfen, Wels und Schleie
3. Bis zum 31. Januar des Folgejahres ist bei der Köpenicker Fischervereinigung e. V. eine Fangmeldung
    einzureichen.
4. Ausgelegte Angeln dürfen nicht unbeaufsichtigt sein.
5. Das Angeln von der Brücke aus ist im gesamten Gewässerbereich verboten.
6. Die Verwendung lebender Fische als Köder ist verboten (§ 12 LFischO).
7. Zu beachten sind die gesetzlichen Mindestmaße für die einzelnen Fischarten.
8. Zusätzlich wird das Mindestmaß für den Barsch auf 20 cm festgelegt.
9. Der Berufsfischer darf in der Ausübung seiner Tätigkeit nicht behindert werden.
    Von stehenden Fanggeräten ist ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten.
10. Das Gelege darf weder befahren noch geangelt werden.
11. Das Fangen von Krebsen ist verboten. Weitere Fangverbote bestehen für die Arten Bitterling, Moderlieschen,
    Kleiner und Großer Stichling, Stint und Schlammpeitzger. Jegliche Entnahme von Zooplankton (Fischnährtiere)
    und Muscheln ist verboten.
12. Strom- und Schifffahrtspolizeiliche sowie Fischerei-Bestimmungen sind zu beachten.
13. Der Fischereiaufsicht, dem Fischereiausübungsberechtigten mit dem Fischereischein B und der Polizei ist die
     Angelkarte auf Verlangen zwecks Prüfung auszuhändigen.